Allgemeine Geschäftsbedingungen Scorion

Parantion Groep B.V. mit Sitz in Deventer, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 83139222 („Parantion“), bietet über das Internet einen Software-as-a-Service (SaaS/private Cloud) Dienst an, der als Scorion, Easion, Groeidocument oder unter einem anderen Namen („der Softwaredienst“) bekannt ist und mit dem Kunden („Auftraggeber“) Umfragen, Panels, Fragebögen, Tests, Portfolios, Dossiers und damit zusammenhängende Informationsdienste für sich selbst oder Dritte realisieren können.

Außerdem erbringt Parantion Dienstleistungen und unterstützt damit seine Kunden bei der Implementierung der Software anhand von Schulungen, Ausbildungen sowie Beratungen und führt Aufträge für Kunden durch, wie z. B. Untersuchungen, Erstellung von Berichten, Gespräche führen, Ausbildungen organisieren oder sonstige („Dienstleistungen“).

An die Nutzung des Softwaredienstes und/oder der Dienstleistungen sind folgende Bedingungen geknüpft. Allgemeine Verkaufs-, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers oder vom Auftraggeber angewandte Bedingungen gelten nicht. Es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

Artikel 1. Inbetriebnahme und Nutzung des Softwaredienstes

  1. Parantion stellt dem Auftraggeber den Softwaredienst zur Verfügung, welchen dieser zu den von ihm selbst zu wählenden Zeitpunkten nutzen kann.

  2. Parantion wird ein Konto für einen administrativen Benutzer erstellen. Dieser kann anschließend weitere Konten für andere Benutzer erstellen. Mit den Konten können sich die jeweiligen Benutzer anmelden und den Softwaredienst nutzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Zugangsdaten der jeweiligen Benutzer ausreichend sicher sind und von den jeweiligen Benutzern geheim gehalten werden. Der Auftraggeber hat Parantion unverzüglich zu informieren, sobald er von einer unbefugten Nutzung der Zugangsdaten oder einer sonstigen Verletzung der Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Softwaredienst Kenntnis erlangt.

  3. Alle Handlungen, die nach dem Einloggen mit einem Konto des Auftraggebers oder im Rahmen des Vertrags mit dem Auftraggeber erfolgen, gelten als stattfindend unter der Verantwortung und Aufsicht des Auftraggebers. Im Falle eines (vermuteten) Missbrauchs muss der Auftraggeber schnellstmöglich Parantion informieren, woraufhin Parantion geeignete Maßnahmen ergreifen wird.

  4. Der Auftraggeber ist ausschließlich berechtigt, den Softwaredienst zur Verarbeitung von Daten seiner eigenen Organisation oder zu deren Gunsten zu nutzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Softwaredienst zur Nutzung an einen Dritten weiterzugeben oder einem Dritten die Nutzung des Softwaredienstes zu ermöglichen.

  5. Parantion ist berechtigt, die Daten des Auftraggebers zu löschen, wenn diese (i) nach Ansicht von Parantion unangemessen, beleidigend, diskriminierend, anstößig oder verletzend sind, (ii) nach Ansicht von Parantion auf Unwahrheiten beruhen oder rechtswidrig sind, (iii) die Rechte Dritter oder von Parantion verletzen und/oder (iv) die Privatsphäre Dritter verletzen.

Artikel 2. Erbringung des Softwaredienstes

  1. Parantion wird alles Mögliche unternehmen, um eine ununterbrochene Verfügbarkeit des Softwaredienstes und der dafür genutzten Systeme sowie Netzwerke zu realisieren und den Zugriff auf die vom Auftraggeber gespeicherten Daten zu ermöglichen. Parantion bietet diesbezüglich jedoch keine Garantien. Im Falle der Nichtverfügbarkeit seiner Systeme, Netzwerkverbindungen oder sonstiger, für den Softwaredienst relevanter Dinge, wird Parantion sich bemühen, den Auftraggeber über die Art und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung zu informieren.

  2. Parantion wird den Auftraggeber in angemessenem Umfang unterstützen, indem Parantion Online-Dokumentation zur Verfügung stellt. Sonstige Unterstützung ist nur verfügbar, sofern dies in einem separaten Servicevertrag vereinbart wurde.

  3. Auf Wunsch des Auftraggebers führt Parantion eine oder mehrere Schulungen für die Nutzung des Softwaredienstes durch. Die Schulung findet, sofern nicht anders vereinbart, am Standort des Auftraggebers statt. Die Kosten für die Schulung (Miete des Veranstaltungsortes, Verpflegung, Arbeitsstunden und Reise- bzw. Unterbringungskosten der/des Schulungsleiter[s]) müssen vom Auftraggeber (vollständig) erstattet werden, auch wenn die Schulung vom Auftraggeber storniert wird.

  4. Parantion wird sich bemühen, den Softwaredienst hardware- und softwareseitig angemessen zu sichern, wie es nach dem Stand der Technik erwartet werden darf.

  5. Parantion erstellt Sicherungskopien (Backups) von Daten, die für und/oder durch den Auftraggeber auf den Systemen von Parantion gespeichert sind. Diese Backups werden nur im Falle eines Notfalls bei Parantion oder dem Auftraggebers verwendet.

  6. Wenn nach Ansicht von Parantion die Funktionsfähigkeit des Softwaredienstes oder damit verbundener Computersysteme oder -netze gefährdet ist, insbesondere durch übermäßigen Versand von E-Mails oder anderen Daten, schlecht gesicherte Systeme oder Aktivitäten von Viren, ist Parantion berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen, die Parantion in angemessener Weise für notwendig erachtet, zu ergreifen, um diese Gefahr abzuwenden bzw. zu verhindern.

Artikel 3. Versenden von E-Mail-Nachrichten

  1. Teil des Softwaredienstes ist die Möglichkeit, Nachrichten per E-Mail an vom Auftraggeber auszuwählende Dritte zu senden. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers, die diesbezüglich geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.

  2. In den Fällen, in denen das Telekommunikationsgesetz, die DSGVO oder andere auf die Übermittlung anwendbare nationale oder internationale Gesetze und Vorschriften eine Erlaubnis zur Übermittlung der Nachrichten oder zur Speicherung von Daten erfordern, versichert der Auftraggeber Parantion, dass er über diese Erlaubnis verfügt. Parantion kann die Vorlage eines Nachweises darüber verlangen. Der Auftraggeber hält Parantion für jede Geldbuße, die Parantion von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die im ersten Satz dieses Absatzes genannte Bestimmung auferlegt werden, schadlos.

  3. Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Inhalt der Nachrichten den geltenden Rechtsvorschriften entspricht, indem er unter anderem die Nachrichten mit einer eindeutigen Betreffzeile und mit seiner Identität versieht (z. B. Name, Geschäftsadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer).

  4. In Anbetracht der Natur von E-Mails kann Parantion nicht garantieren, dass E-Mail-Nachrichten tatsächlich empfangen oder gelesen werden, geschweige denn, dass die Empfänger tatsächlich die gewünschte Aktion ausführen.

Artikel 4. Änderung des Softwaredienstes

  1. Parantion ist berechtigt, den Softwaredienst oder Teile davon zu Wartungs-, Änderungs- oder Verbesserungszwecken vorübergehend außer Betrieb zu nehmen. Parantion wird sich bemühen, eine solche Außerbetriebnahme so weit wie möglich außerhalb der Geschäftszeiten zu veranlassen und den Auftraggeber rechtzeitig über die geplante Außerbetriebnahme zu informieren. Parantion haftet jedoch niemals für Verluste oder Schäden im Zusammenhang mit einer solchen Außerbetriebnahme.

  2. Parantion wird sich bemühen, die von ihm verwendete Software auf dem neuesten Stand zu halten. Parantion ist dabei jedoch von seinem/n Lieferanten abhängig. Parantion ist berechtigt, bestimmte Updates oder Patches nicht zu installieren, wenn dies seiner Meinung nach dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Softwaredienstes nicht zuträglich ist oder nicht im Interesse des Auftraggebers liegt.

  3. Parantion wird sich bemühen, die vom Auftraggeber gewünschten Änderungen und neuen Funktionen in den Softwaredienst aufzunehmen. Parantion ist jederzeit berechtigt, eine solche Anfrage abzulehnen, wenn diese nach Parantions Auffassung nicht durchführbar ist oder den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Verfügbarkeit des Softwaredienstes behindern könnte. Falls erforderlich, legen die Parteien schriftlich fest, welche Änderungen oder Erweiterungen auf welche Weise vorgenommen werden und welche Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind. Parantion führt die Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt auf der Grundlage der vom Auftraggeber zu liefernden Informationen aus, für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Konsistenz der Auftraggeber einsteht.

  4. Bei Änderungen oder Erweiterungen ist Parantion berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Konsistenz der zur Verfügung gestellten Daten oder Spezifikationen zu überprüfen und bei festgestellten Mängeln die vereinbarten Tätigkeiten auszusetzen, bis der Auftraggeber die betreffenden Mängel beseitigt hat.

  5.  

Artikel 5. Erbringung von Dienstleistungen

  1. Nach der Genehmigung durch den Auftraggeber wird Parantion die Dienstleistungen so schnell wie möglich gemäß dem Angebot (oder weiteren schriftlichen Vereinbarungen) und unter Berücksichtigung der angemessenen Wünsche des Auftraggebers ausführen. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, garantiert Parantion, dass die Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen und mit ausreichender Sorgfalt und Fachkenntnis erbracht werden.

  2. Wenn und soweit für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen erforderlich, ist Parantion berechtigt, bestimmte Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Alle möglichen zusätzlichen Kosten werden von Parantion getragen, sofern nicht anders vereinbart.

  3. Die von Parantion angegebenen Liefertermine sind immer nur Richtwerte, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich auf eine Frist hingewiesen. Parantion gerät auch bei vereinbarter Fristsetzung erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber Parantion schriftlich in Verzug gesetzt hat und die in der Inverzugsetzung genannte angemessene Frist verstrichen ist. Es sei denn, es handelt sich um Fälle, die gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind und in denen der Verzug von Rechts wegen eintritt.

  4. Parantion ist niemals in Verzug, wenn die Ursache für die Verzögerung beim Auftraggeber liegt. Alle Termine (einschließlich Fristen) verlängern sich in diesem Fall um die Zeit, die der Auftraggeber zur Beseitigung der Ursache benötigt.

  5. Parantion ist berechtigt, dem Auftraggeber die zusätzlichen Kosten für Änderungen der Dienstleistungen in Rechnung zu stellen, die entweder auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund der Tatsache vorgenommen werden, dass aufgrund irgendwelcher Umstände eine andere Leistung erforderlich ist.

  6. Wenn die Mitarbeiter am Standort des Auftraggebers arbeiten, werden immer Reisekosten berechnet. Diese Kosten werden pro Mitarbeiter berechnet und belaufen sich auf 0,55 € pro Kilometer ab Standort Deventer. Die Reisezeit ist dabei inbegriffen.

Artikel 6. Preise und Gebühren

  1. Als Gebühr für den Softwaredienst hat der Auftraggeber an Parantion einen festen monatlichen Betrag zu zahlen, basierend auf den Tarifen von Parantion zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für Dienstleistungen wird Parantion ein separates Angebot erstellen.

  2. Alle von Parantion angewandten Preise und Tarife verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (niederländisch: BTW) und anderer staatlicher Abgaben, sofern und soweit diese anfallen.

  3. Parantion kann zwischenzeitliche Anpassungen seiner Preise und Tarife vornehmen. Parantion informiert den Auftraggeber spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten über die neuen Preise und Tarife.

  4. Parantion stellt die Gebühr für den Softwaredienst im Voraus und für jeweils ein Jahr in einer Summe in Rechnung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rechnungsstellung für sonstige Tätigkeiten und Gebühren erfolgt ebenfalls im Voraus, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Grundlage der Aufzeichnungen von Parantion, die für die Ermittlung der Rechnung ausschlaggebend sind, es sei denn, das Ergebnis beruht eindeutig auf einem Fehler oder Irrtum.

  5. Die Zahlung erfolgt gemäß den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen. Wenn keine besonderen Bedingungen vorliegen, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei verspäteter Zahlung ist der Auftraggeber ohne Inverzugsetzung in Verzug und schuldet die gesetzlichen Handelszinsen auf den ausstehenden Betrag.

  6. Zahlt der Auftraggeber die fälligen Beträge nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist Parantion berechtigt, den Zugang zum Softwaredienst einzuschränken, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Nach einer Mahnung kann Parantion auch den Zugang zum Softwaredienst vollständig aussetzen, bis alle Beträge bezahlt sind.

Artikel 7. Geistiges Eigentum

  1. Alle Rechte (einschließlich des Urheberrechts) an dem vom Auftraggeber in den Softwaredienst hochgeladenen Material stehen dem Auftraggeber zu. Parantion wird das im vorigen Satz genannte Material ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht (auch nicht teilweise) an Dritte weitergeben. Es sei denn, dies ist für die ordnungsgemäße Erbringung des Softwaredienstes erforderlich.

  2. Alle Rechte (einschließlich des Urheberrechts) am Softwaredienst, wozu auch Anwendungen und zugehörige Software (einschließlich Änderungen und Erweiterungen) zählen, sowie an anderen im Rahmen einer Dienstleistung entwickelten Werken liegen bei Parantion. Soweit die vorgenannten geistige Eigentumsrechte dem Auftraggeber kraft Gesetzes zustehen, wird der Auftraggeber diese Schutzrechte im Voraus auf Parantion übertragen und gegebenenfalls an dieser Übertragung mitwirken. Darüber hinaus wird der Auftraggeber Parantion im Voraus eine unwiderrufliche Vollmacht erteilen, die es Parantion ermöglicht, alles Notwendige zu tun, um die Schutzrechte auf Parantion zu übertragen. Soweit gesetzlich zulässig, verzichtet der Auftraggeber auf die bei ihm verbleibenden Persönlichkeitsrechte oder er verpflichtet sich, diese Persönlichkeitsrechte im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit nicht auszuüben. Der Auftraggeber erhält für die Dauer dieses Vertrages eine begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz für seine Nutzung. Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, den Quellcode des Softwaredienstes, einschließlich der Anwendungen und der dazugehörigen Software (inklusive Änderungen und Erweiterungen), sowie sonstige im Rahmen einer Dienstleistung entwickelte Werke einzusehen, auch nicht gegen Bezahlung.

Artikel 8. Datenschutz und personenbezogene Daten

  1. Wenn Parantion oder der Auftraggeber im Rahmen der Erbringung des Softwaredienstes und/oder der Dienstleistung personenbezogene Daten erhält, die von der jeweils anderen Partei zur Verfügung gestellt werden, und diese personenbezogenen Daten verarbeitet, so wird er die personenbezogenen Daten ordnungsgemäß und sorgfältig verarbeiten und die sich aus der DSGVO ergebenden gesetzlichen Vorschriften beachten.

  2. Wenn Parantion oder der Auftraggeber als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO angesehen wird, vereinbaren Parantion und der Auftraggeber schriftlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag, der den Bestimmungen der DSGVO entspricht.

  3. Parantion und der Auftraggeber informieren sich gegenseitig innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen über jede Anfrage und/oder Beschwerde der Aufsichtsbehörde oder der betroffenen Person in Bezug auf die bei der Erfüllung des Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten. Parantion und der Auftraggeber gewähren sich gegenseitig die erforderliche Zusammenarbeit, um den Aufforderungen der Betroffenen oder der Aufsichtsbehörde nachzukommen.

Artikel 9. Haftung und Schadloshaltung

  1. Die Gesamthaftung von Parantion wegen zurechenbarer Nichterfüllung des Vertrages oder aus welchem Rechtsgrund auch immer ist auf den von der Versicherungsgesellschaft von Parantion ausgezahlten Betrag bis maximal zur Höhe des Rechnungsbetrages beschränkt. Parantion stellt auf Anfrage eine Kopie der Versicherungspolice zur Verfügung. Parantion garantiert, diese Police für die Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten.

  2. Erfolgt trotz aller Bemühungen von Parantion keine Zahlung, so ist die Haftung von Parantion auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens bis maximal zur Höhe der Gesamtzahlungen (ohne Umsatzsteuer/BTW) beschränkt, die der Auftraggeber in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Forderung gezahlt hat. Der Gesamtbetrag der Entschädigung übersteigt jedoch in keinem Fall 15.000 EUR.

  3. Unter direktem Schaden wird ausschließlich Folgendes verstanden: a) Die angemessenen Kosten, die der Auftraggeber aufwenden müsste, um die Vertragsleistung von Parantion zu erfüllen. Dieser Schaden wird jedoch nicht erstattet, wenn der Auftraggeber den Vertrag aufgelöst hat. Diese Kosten umfassen nicht die Aufrüstung der Hardware oder Software des Auftraggebers. b) Die Kosten, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass der Auftraggeber sein altes System bzw. seine alten Systeme und die damit verbundenen Einrichtungen länger in Betrieb halten muss, weil Parantion einen für ihn verbindlichen Liefertermin aus einem ausschließlich Parantion zuzurechnenden Grund nicht einhalten konnte, abzüglich der aus der verspäteten Lieferung resultierenden Einsparungen. c) Angemessene Kosten, die bei der Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens entstehen, sofern sich die Feststellung auf direkte Schäden im Sinne der vorliegenden Bedingungen bezieht. d) Angemessene Kosten, die zur Schadensvermeidung oder -begrenzung entstanden sind, sofern der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des unmittelbaren Schadens im Sinne dieser Bedingungen geführt haben.

  4. Eine Haftung tritt nur dann ein, wenn der Auftraggeber Parantion unverzüglich schriftlich in Verzug setzt und Parantion den Fehler nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat.

  5. Die Haftung von Parantion für andere Schäden als direkte Schäden im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels ist ausgeschlossen.

  6. Die in diesem Artikel geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn und soweit der betreffende Schaden durch eine vorsätzliche Handlung oder Unterlassung und/oder grobe Fahrlässigkeit seitens Parantion verursacht wurde.

  7. Der Auftraggeber stellt Parantion von allen Ansprüchen Dritter (ausdrücklich einschließlich seiner Nutzer) frei, die sich aus der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftraggeber ergeben.

Artikel 10. Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt im Sinne von Artikel 75 des 6. Buches des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches liegt seitens Parantion vor, wenn Parantion aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs von Parantion liegen, an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag oder an der Vorbereitung des Vertrags gehindert wird. Unter höherer Gewalt ist in jedem Fall Folgendes zu verstehen: (i) nicht rechtzeitige Lieferung durch die Zulieferanten von Parantion, (ii) Fehlerhaftigkeit von Gegenständen, Geräten, Software oder Materialien von Dritten, die Parantion verwendet, (iii) staatliche Maßnahmen, (iv) Stromausfälle, (v) Krieg (vi) Besetzung, (vii) Streik, (viii) allgemeine Transportprobleme, (ix) Ausbruch einer Krankheit, (x) Hackerangriffe, (xi) DDOS-Angriffe und (xii) die Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Mitarbeiter von Parantion aus welchem Grund auch immer.

  2. Parantion ist während des Zeitraums, in dem Parantion aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist, nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung zu erfüllen. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um diesen Zeitraum.

  3. Nur wenn sich die Lieferfrist infolge höherer Gewalt um mehr als drei Monate verzögert, sind sowohl Parantion als auch der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag in Bezug auf den nicht ausgeführten Teil teilweise aufzulösen, ohne dass Parantion und der Auftraggeber aus irgendeinem Grund zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet sind.

Artikel 11. Dauer und Verlängerung

  1. Der Vertrag wird für einen unbestimmten Zeitraum (oder in Bezug auf den Dienstleistungsvertrag für einen bestimmten Zeitraum, wie im Dienstleistungsvertrag beschrieben) ab dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt geschlossen. Wenn das Datum des Vertragsbeginns nicht ausdrücklich festgelegt wurde, ist das Datum des Vertragsbeginns der Zeitpunkt, an dem sich der Auftraggeber beim Softwaredienst anmeldet.

  2. Für den Auftraggeber gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Für Parantion gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

  3. Nach der Kündigung oder Beendigung wird Parantion alle Konten des Auftraggebers sperren und den Zugriff auf den Softwaredienst unmöglich machen. Alle im Namen des Auftraggebers gespeicherten Daten werden von Parantion mindestens sechs Monate lang aufbewahrt. Es sei denn, der Auftraggeber beantragt ihre Vernichtung zu einem früheren Zeitpunkt. In diesem Fall wird Parantion die Vernichtung so schnell wie möglich vornehmen. Auf Anfrage kann Parantion dem Auftraggeber eine Kopie der Daten zur Verfügung stellen, vorbehaltlich der Erstattung von angemessenen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.

Artikel 12. Auflösung

  1. De overeenkomst kan door Parantion met onmiddellijke ingang, en zonder dat enige ingebrekestelling is vereist, door middel van een schriftelijke verklaring aan Opdrachtgever worden ontbonden, indien Opdrachtgever één of meer van de bepalingen uit de overeenkomst, de service overeenkomst, de verwerkersovereenkomst of deze algemene voorwaarden niet nakomt, onverminderd het recht van Parantion om van Opdrachtgever schadevergoeding te vorderen.
  2. De Overeenkomst kan voorts door Parantion met onmiddellijke ingang, en zonder dat enige ingebrekestelling is vereist, door middel van een schriftelijke verklaring aan Opdrachtgever worden ontbonden, indien:
    a) Opdrachtgever faillissement aanvraagt of in staat van faillissement wordt verklaard;
    b) Opdrachtgever surseance van betaling aanvraagt of verkrijgt;
    c) Op Opdrachtgever de schuldsaneringsregeling ingevolge de Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen van toepassing wordt verklaard;
    d) Beslag op het geheel of een gedeelte van de goederen van Opdrachtgever wordt gelegd;
    e) Opdrachtgever komt te overlijden;
    f) Opdrachtgever wordt ontbonden;
    g) Opdrachtgever onder curatele of bewind wordt gesteld;
    h) Na het sluiten van de overeenkomst aan Parantion andere omstandigheden ter kennis komen die Parantion goede grond geven te vrezen dat Opdrachtgever niet aan haar verplichtingen zal voldoen;
    een en ander onverminderd het recht van Parantion om van Opdrachtgever schadevergoeding te vorderen.

Artikel 13. Anwendbares Recht und Streitbeilegung

  1. Auf die Verträge zwischen Parantion und dem Auftraggeber findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

  2. Für Streitigkeiten zwischen Parantion und dem Auftraggeber ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Parantion seinen Sitz hat.

  3. Ein Auftraggeber, der nicht im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, hat das Recht, innerhalb einer Frist von einem (1) Monat, nachdem Parantion sich auf Absatz 2 berufen hat, die Beilegung der Streitigkeit durch das gesetzlich zuständige Gericht zu wählen.

 

Artikel 14. Schlussbestimmungen

  1. Parantion kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Der Auftraggeber wird über die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten informiert.

  2. Der Auftraggeber ist an diese geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebunden, es sei denn, er hat den Vertrag, dessen Bestandteil sie sind, vor dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen schriftlich, per E-Mail oder auf eine andere von Parantion angegebene Weise gekündigt.

  3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft. Parantion und der Auftraggeber werden in diesem Fall Rücksprache halten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die an die Stelle der ungültigen oder nichtigen Bestimmungen treten, wobei der Zweck und die Zielsetzung der ungültigen oder nichtigen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.

  4. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, verjähren alle Forderungsrechte des Auftraggebers gegenüber Parantion in jedem Fall ein Jahr nach dem Tag, an dem das betreffende Forderungsrecht entstanden ist, es sei denn, die Forderung(en) wird (werden) innerhalb dieser Frist beim zuständigen Gericht eingereicht.